Auslegung

Zur Beherrschung von Störfällen ist die Anlage derart auszulegen, dass keine unzulässigen radiologischen Auswirkungen in der Umgebung der Anlage entstehen; dazu sind passive und aktive Sicherheitssysteme vorzusehen.

Siehe auch Auslegungsstörfall.

Art. 7, Abs. c, Kernenergieverordnung