Brief an ENSI wegen Rechtsirrtum zu HSK-R-48

Rückblick vom Mai 2012:

Am Rande der Verhandlung am Verwaltungsgericht am Vortag konnte ich kurz mit Herrn Dr. Georg Schwarz, Stv. Direktor des ENSI über meinen Brief vom 26.9.2011 sprechen.

Auf Grund dieses kurzen Gesprächs habe ich dann einen neuerlichen Brief an das ENSI geschrieben:

Sehr geehrte Damen und Herren

Am Rande der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Bern, hatte ich gestern die Gelegenheit mit Herrn Dr. Georg Schwarz über einige Rechtsfragen mit Bezug auf meinen „Brief vom 26.9.2011 an ENSI-Rat und KNS“ zu sprechen. […]

Spezifisch ging es bei unserem Gespräch um die Kernfrage, ob das Anrechnen von mobilen Pumpen im deterministischen Hochwassernachweis von KKM, allgemeiner gesagt ob das Kreditieren von sicherheitstechnisch unklassierter Ausrüstung in der deterministischen Störfallanalyse bei alten AKW erlaubt sei. Nach meiner Meinung ist dies national und international nicht erlaubt.

Herr Schwarz hat daraufhin nochmals betont, ich sei im Irrtum und man habe mir das ja mitgeteilt.

Ich habe Herrn Schwarz daran erinnert, dass das KKM letztes Jahr auch seine PSÜ 2010 einreichte und dass diese aktuell beim ENSI in Prüfung sei. Weiter enthalte die PSÜ gemäss der Richtlinie HSK-R-48 zwingend eine deterministische Sicherheitsstatusanalyse. Nun sei aber in der HSK-R-48 ebenfalls zwingend geregelt, dass nur sicherheitstechnisch klassierte Einrichtungen für den Nachweis zulässig seien. Es sei nicht einsichtig warum für einen Nachweis nach Ausserbetriebnahmeverordnung geringere Standards gelten sollten.

Herr Schwarz hat sofort eingewendet, das stimme nicht. So etwas stehe nicht in der HSK-R-48.

Gerne möchte ich nun Herrn Schwarz aktenkundig auf seinen entscheidenden Rechtsirrtum hinweisen. Ich verweise auf Kapitel 5.4, Unterkapitel „Deterministische Sicherheitsstatusanalyse“, den Begriff „Sicherheitseinrichtungen“, die Fussnote 2 und die dort referenzierte Begriffsdefinition in Kapitel 8, welche Schwarz auf Weiss lautet:

Unter Sicherheitseinrichtungen werden Bauwerke sowie Systeme und Komponenten verstanden, die gemäss den Richtlinien HSK-R-04/d und HSK-R-06/d der Bauklasse BK1 sowie den Sicherheitsklassen SK 1 bis 3 und 1E zugeordnet sind.

Später versuche ich neben all den juristischen Argumenten auch noch einmal den Ansatz als Ingenieur und Mensch:

Schliesslich möchte ich auch noch ein letztes Mal versuchen, die Diskussion auf den gesunden Menschenverstand zurückführen: Wenn Sie die Umgehung der sicherheitstechnischen Klassierung in der deterministischen Störfallanalyse und innerhalb der Auslegung erlauben, dann werfen Sie nicht nur sämtliche Qualitätsrichtlinien (Auslegung, Material, Fabrikation, Montage, Instandhaltung, Prüfung, Dokumentation,etc.) und die Alterungsüberwachung über Bord. Sie entziehen die fragliche Ausrüstung auch gleich noch dauerhaft Ihrer Aufsicht.

Wenn ich AKW-Betreiber wäre [Oxymoron], würde ich fortan ausschliesslich Nachrüstungen ausserhalb der sicherheitstechnischen Klassierung vornehmen, sie wird ja von Ihnen trotzdem voll angerechnet.

Rechtsirrtum von Herrn Dr. Georg Schwarz zur Richtlinie HSK-R-48